Frage 2
Auszug aus § 21 StVO
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die für das Kind geeignet sind (geeignet sind nur Systeme, die den Kriterien der ECE R 129 sowie ECE 44-03 oder ECE 44-04 entsprechen). Dies gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
Beachte: Kindersizte nach ECE 44-03 und 44-04 dürfen seit dem 01.09.2023 nicht mehr verkauft, jedoch weiter benutzt werden.
Anmerkung:
Die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung eines Kindersitzes endet mit 12 Jahren oder wenn das Kind 150 cm groß ist. Eines der beiden Kriterien muss also erfüllt sein. Das 12 Lebensjahr wird mit dem 12. Geburtstag vollendet.
Ein ordnungsgemäßer Gurtverlauf wird jedoch bei weniger als 150 cm Körpergröße selten erreicht. Deshalb empfehlen wir dringend, unabhängig von der gesetzlichen Altersgrenze, den Kindersitz weiter zu benutzen.
Ob ein Kindersitz geeignet ist, ergibt sich aus der ECE Zulassung.
Für welche Fahrzeuge Gurte vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 35a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Den Wortlaut der hier angeführten Verordnungen / Gesetze finden Sie unter § 21 StVO und § 35a StVZO (aktuelle Fassungen vom Oktober 2014)