Elektrokleinstfahrzeuge "E-Scooter" 

 

 

Grünes Licht für E-Scooter

 

Seit dem 15.06.2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Sie gilt für die elektrisch angetriebenen City-Roller, sogenannten Elektro-Roller oder E-Scooter. 

 

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i.S. Des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. 

 

 

Die Fahrzeuge müssen folgende Merkmale aufweisen, um von dieser Verordnung erfasst zu werden:

  • Lenk- oder Haltestange
  • mind. 6 bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. 
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen, z.B. Segways)
  • Erfüllung "fahrdynamischer" MIndestanforderungen
  • Elektrokleinstfahrzeuge müssen verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben. 

 

Wo darf man fahren?

 

Auf Radwegen oder Radfahrstreifen  oder wenn dies nicht vorhanden ist, auch auf der Straße. E-Scooter dürfen aber nicht auf Gehwegen und in der Fußgängerzone fahren. 

 

 

Anforderungen an den Fahrer:

  • Mindestalter 14 Jahre
  • Führerschein / Prüfbescheinigung Mofa ist nicht erforderlich
  • Fahrzeug ist versicherungspflichtig aber nicht zulassungspflichtig (klebbare Versicherungplakette speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen)
  • keine Helmpflicht, aber Fahrradhelm wird dringend empfohlen
  • Es gelten die selben Alkoholgrenzwerte wie für andere Kraftfahrzeugführer